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Ratgeber · 7 min Lesezeit

Mieterhöhung: Die korrekt rechnen.

Die 15-Monats-Regel ist die häufigste Falle bei Mieterhöhungen. So rechnest du die Sperrfrist korrekt — mit Beispielen für Einzug, Vorerhöhung und Modernisierung.

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Die kurze Antwort

Nach § 558 Abs. 1 S. 2 BGB darf die Miete frühestens 15 Monate nach der letzten wirksamen Erhöhung oder 15 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erneut verlangt werden. Die Sperrfrist beginnt mit dem Wirksamwerden der letzten Erhöhung oder dem Einzug — nicht mit dem Datum des Verlangens. Modernisierungs- und Staffelmieterhöhungen zählen anders.

Zwei Fristen, die man leicht verwechselt

FristLängeZählt abRechtsgrundlage
Wartefrist12 MonateBeginn des Mietverhältnisses§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB
Sperrfrist15 MonateWirksamkeit der letzten Erhöhung§ 558 Abs. 1 S. 2 BGB
Kappungsgrenze3 Jahre / 20 %Miete drei Jahre vor der ersten Erhöhung§ 558 Abs. 3 BGB
ModernisierungsumlageSofort möglichNach Abschluss der Maßnahme§ 559 BGB

Die 12-Monats-Wartefrist bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die neue Miete gelten soll — nicht auf das Verlangen selbst. Du darfst also nach elf Monaten schon das Schreiben zustellen, wenn die neue Miete erst ab dem 13. Monat des Mietverhältnisses gelten soll. Die 15-Monats-Sperrfrist ab letzter Erhöhung meint dagegen den Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungswirksamkeiten.

Rechenbeispiele

Beispiel 1 — Einzug: Mietbeginn 01.03.2025. Frühestens gilt eine erhöhte Miete ab 01.03.2026. Das Verlangen darfst du schon Ende Dezember 2025 zustellen — die Zustimmungsfrist von zwei Monaten läuft dann parallel, die neue Miete gilt erst ab 01.03.2026.

Beispiel 2 — Vorerhöhung: Letzte Erhöhung wirksam ab 01.06.2025. Nächste Erhöhung frühestens ab 01.09.2026 (15 Monate später). Verlangen kannst du frühestens Ende Juni 2026 zustellen, damit die Zustimmungsfrist zeitgleich mit der Sperrfrist endet.

Beispiel 3 — Modernisierungsumlage nach § 559 BGB: Sperrfrist gilt nicht, die Modernisierungsmieterhöhung kommt direkt nach Abschluss der Maßnahme. Eine Vergleichsmieterhöhung nach § 558 BGB bleibt aber an die 15 Monate gebunden.

Sonderfall Staffelmiete und Indexmiete

Bei einer wirksamen Staffelmiete (§ 557a BGB) gelten die vereinbarten Steigerungen automatisch — kein Zustimmungsverlangen, keine Sperrfrist. Zwischen zwei Staffeln müssen aber mindestens 12 Monate liegen (§ 557a Abs. 2 BGB). Eine zusätzliche Mieterhöhung nach § 558 BGB ist während der Staffel ausgeschlossen; nur eine Modernisierungsumlage ist möglich.

Bei einer wirksamen Indexmiete (§ 557b BGB) darfst du die Miete jährlich an den Verbraucherpreisindex anpassen. Zwischen zwei Anpassungen müssen mindestens 12 Monate liegen. Auch hier ist § 558 BGB gesperrt; Modernisierung ist die Ausnahme.

Nach einer Vertragsverlängerung oder einer Vertragsübernahme durch neue Mieter beginnt die Sperrfrist nicht neu — der bisherige Zeitraum läuft weiter. Nur bei einem neuen Vertrag mit neuen Parteien setzt du die Wartefrist zurück.

Häufige Fehler und wie sie den Vermieter Geld kosten

  1. Verlangen zu früh gestellt — neue Miete gilt nicht ab dem gewünschten Termin, sondern erst ab der frühestmöglichen Wirksamkeit; im Zweifel Verlangen unwirksam.
  2. „15 Monate ab Verlangen" statt „ab letzter Wirksamkeit" gerechnet — führt fast immer zu einer verpassten Erhöhung.
  3. Modernisierungserhöhung als Vergleichsmieterhöhung bezeichnet — falsche Rechtsgrundlage, oft nichtig.
  4. Bei Staffelmiete zusätzlich nach § 558 erhöhen — nicht zulässig.
  5. Zustimmungsfrist nicht in die Planung einbezogen — Verlangen zwei Monate zu spät zugestellt.

Fristenkalender aufbauen

  1. Datum der letzten Erhöhungswirksamkeit notieren.
  2. + 15 Monate = frühestmögliche neue Wirksamkeit.
  3. Rückwärts 2 Monate Zustimmungsfrist + Sicherheitspuffer 4 Wochen für Zugang = Zeitpunkt für das Verlangen.
  4. Rückwärts weitere 6–8 Wochen für Recherche (aktueller Mietspiegel, Ausstattung, Zu-/Abschläge).
  5. Dreijahres-Zeitraum für die Kappungsgrenze parallel prüfen — 20 % bzw. 15 % ab der Miete drei Jahre vorher.

In Rentprime hinterlegst du zu jedem Mietvertrag die Historie: Einzug, letzte Erhöhung, Modernisierungsstände. Der Fristen-Wächter erinnert dich rechtzeitig, wenn die 15-Monats-Sperre endet — inklusive Vorschlag für das Verlangen mit der aktuellen Vergleichsmiete.

Fristen-Kalender für zwei parallele Mieterhöhungen

Wer mehrere Wohnungen mit unterschiedlichen Historien verwaltet, verliert leicht den Überblick. Ein einfacher Kalender pro Objekt hält die Sperr- und Kappungsfristen sichtbar. Beispiel für zwei Wohnungen im gleichen Haus:

WohnungEinzugLetzte ErhöhungFrühestens neu abKappungsgrenze bis
1. OG links01.09.201801.05.202401.08.202501.05.2027 (20 % ab Miete 05/2021)
1. OG rechts01.03.2022noch keine01.03.2023 (Wartefrist)Erste Erhöhung frei bis 20 %
Wohnung 1: 15 Monate ab letzter Erhöhung. Wohnung 2: 12 Monate ab Einzug.

Wichtig für die Kombination mit Modernisierungen: Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB steht neben der Sperrfrist des § 558 BGB. Du kannst also 6 Monate nach einer Vergleichsmieterhöhung eine Modernisierung durchführen und die Umlage separat verlangen — die 15 Monate sind nicht betroffen.

Die häufigste Falle: eine Erhöhung wird als „unwirksam" bezeichnet, obwohl sie es nicht ist. Ein Sprachbild wie „ich habe die Erhöhung vom letzten Jahr zurückgenommen" hilft nicht — rechtlich zählt, ob ein wirksames Verlangen gestellt und Zustimmung erklärt wurde. Behalte den Statuscode „wirksam / unwirksam / zurückgezogen" pro Erhöhung.

Praxis: Vertragsübergang, Erbfall, Untermiete

Wechselt der Mieter durch Todesfall, Vertragseintritt (§ 563 BGB) oder Übergabe an einen Mitbewohner, läuft die Sperrfrist unverändert weiter — die Wartezeit bindet die Mietsache, nicht den einzelnen Mieter. Auch bei einer Zwischenvermietung oder Untermiete zählt der Zeitraum weiter. Nur ein komplett neues Mietverhältnis mit vollständigem Parteiwechsel setzt die Wartefrist zurück.

  • Erbe tritt ein: alte Sperrfrist zählt weiter.
  • Ehepartner setzt Mietverhältnis nach Tod fort: keine Zurücksetzung.
  • Wechsel zu einem völlig neuen Mieter mit neuem Vertrag: Wartefrist 12 Monate ab neuem Einzug.
  • Untermiete: Hauptmieter bleibt Vertragspartner, Sperrfrist läuft normal weiter.
Wichtig für Verwalter: Bei Portfolio-Übernahmen führen alte Verträge alte Sperrfristen weiter. Prüfe zu jedem Mietvertrag Wirksamkeit und Datum der letzten Erhöhung, bevor du planst.

Häufige Fragen

Was gilt, wenn die letzte Erhöhung nichtig war?

Eine nichtige Erhöhung stoppt die Sperrfrist nicht — sie hat rechtlich nie stattgefunden. Der Vermieter kann sofort eine neue, formell einwandfreie Erhöhung stellen, und die 15 Monate rechnen ab der davorliegenden wirksamen Erhöhung.

Zählt die Kappungsgrenze immer 20 %?

Nein. Bundesländer und Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt haben per Verordnung eine 15-%-Kappungsgrenze eingeführt (z. B. Berlin, München, Hamburg, viele Ballungsräume). Prüfe die Verordnung deiner Kommune.

Kann ich Modernisierung und § 558 kombinieren?

Ja, aber getrennt begründen und rechnen. Die Modernisierungsumlage nach § 559 hat ihre eigene Kappungsgrenze (3 €/m² in 6 Jahren) und keine 15-Monats-Sperrfrist. Beide zählen aber gemeinsam gegen die 20/15-Prozent-Grenze nach § 558 Abs. 3 nicht.

Was, wenn ich den Termin knapp verpasst habe?

Die Erhöhung gilt trotzdem — nur eben ab dem nächsten zulässigen Termin. Der Aufwand für das Schreiben war nicht umsonst, aber du verlierst je nach Verspätung ein bis drei Monatsdifferenzen.

Zählt eine gescheiterte Klage zurück gegen die Sperrfrist?

Ein rechtskräftig abgewiesenes Zustimmungsverlangen hindert dich nicht daran, nach Ablauf der 15-Monats-Sperrfrist einen neuen, korrekt begründeten Versuch zu starten. Die 15 Monate laufen ab der letzten wirksamen Erhöhung, nicht ab der Abweisung.

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