Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber · 8 min Lesezeit

Renovierung vor der Erstvermietung – so setzt du Kosten richtig ab.

Wer eine Wohnung kauft und vor der Erstvermietung streicht, muss die 15-%-Grenze im Auge behalten. Sonst landen alle Kosten in der AfA statt als Sofortabzug.

Zahlungsmittel erforderlich · 0 € in den ersten 7 Tagen · jederzeit kündbar
Die kurze Antwort

Renovierungen vor der Erstvermietung sind meist Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar. Übersteigen die Netto-Kosten in den ersten drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, werden sie zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und wandern in die lineare AfA über 33 – 50 Jahre.

Erhaltung oder Herstellung – der zentrale Unterschied

Erhaltungsaufwand erhält den bisherigen Zustand oder ersetzt ihn durch etwas Gleichwertiges – Fenster tauschen, Böden erneuern, Bäder streichen. Er ist sofort Werbungskosten (§ 9 EStG). Herstellungsaufwand verbessert die Bausubstanz wesentlich, erweitert Flächen oder hebt den Standard – Anbau, Grundriss ändern, Nasszellenausstattung von einfach auf gehoben. Er wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

MaßnahmeRegelSofortabzug?
Wände streichen, Boden erneuernErhaltungsaufwandJa
Fenster gegen gleichwertige tauschenErhaltungsaufwandJa
Fenster gegen 3-fach-Verglasung tauschenErhaltungsaufwandJa (Modernisierung ohne Standarderhöhung)
Bad renovieren (Fliesen, Sanitär gleiche Klasse)ErhaltungsaufwandJa
Bad zu Wellness-Bad, Sauna neuHerstellungsaufwandNein – AfA
Anbau, Aufstockung, BalkonvergrößerungHerstellungsaufwandNein – AfA

Die 15-%-Falle innerhalb der ersten drei Jahre

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG definiert alle Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren nach Anschaffung als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, wenn sie ohne Umsatzsteuer zusammen mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten betragen. Der Grundstücksanteil zählt nicht mit.

Folge: Auch typische Erhaltungsmaßnahmen (Streichen, Böden) werden aktivierungspflichtig – d. h. sie erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage. Statt einmal 30.000 € Werbungskosten sofort, gibt es bei 2 % AfA nur 600 € pro Jahr.

  1. Gebäudeanschaffungskosten ermitteln (Kaufpreis × Gebäudeanteil laut Aufteilungsschreiben).
  2. 15 % davon ausrechnen – das ist deine Grenze.
  3. Alle geplanten Netto-Modernisierungs- und Instandsetzungskosten in den ersten drei Jahren summieren.
  4. Liegen sie über der Grenze: entweder Kosten reduzieren, zeitlich strecken (Jahr 4 folgt nicht mehr der Regel) oder Herstellungsaufwand in Kauf nehmen.
  5. Erhaltungskosten über 4.000 € netto können in gleichen Raten auf 2 – 5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV) – hilft bei Verlustnutzung.

Rechenbeispiel: Wohnung für 200.000 €

Kaufpreis 200.000 €, Gebäudeanteil laut Kaufaufteilung 75 % = 150.000 €. 15-%-Grenze: 22.500 € netto in den ersten drei Jahren.

Renovierung vor Vermietung: Böden 6.000 €, Wände 3.000 €, Bad-Fliesen 4.000 €, neue Küche 6.500 €, Elektrik prüfen 1.500 €. Summe: 21.000 € netto = knapp unter der Grenze – Sofortabzug bleibt.

Wer im gleichen Zeitraum noch die Heizung tauscht (6.000 €), sprengt die Grenze. Ergebnis: alle 27.000 € werden Herstellungsaufwand und wandern in die AfA. Steuerlich verpufft der Vorteil des ersten Jahres komplett – Lehre: Heizungstausch entweder vor dem Kauf verhandeln oder ins vierte Jahr legen.

Kaufen im leerstehenden Zustand

Der Fiskus akzeptiert Renovierungskosten vor Erstvermietung als Werbungskosten, wenn eine ernsthafte Vermietungsabsicht nachgewiesen wird. Belege: Inserate, Mietinteressenten, Kommunikation mit Maklern, Zeitfenster bis zur Vermietung unter 6 Monaten. Fehlt das, prüft das Amt, ob es sich um vorweggenommene Eigennutzung oder um „Leerstand ohne Vermietungsabsicht" handelt – dann greift kein Werbungskostenabzug.

Wer Rechnungen sauber pro Objekt in Rentprime hinterlegt, kann Zeitreihen und Belegkette dem Prüfer direkt vorlegen – inklusive Inseratlink und Nachweis der Erstvermietung. Das spart bei Rückfragen viel Erklärungszeit.

Praxis-Reihenfolge

  1. Sofort nach Kauf: Aufteilungsbescheid oder Kaufvertrag zur Aufteilung Grund/Gebäude prüfen (85/15, 80/20, ortsüblich?).
  2. Renovierungsplan schriftlich strukturieren: Erhaltung vs. Modernisierung vs. Neubau.
  3. Vergleichsangebote holen – nicht nur wegen Preis, sondern wegen Beschreibung („Ersatz gleicher Art" schützt vor Herstellungsvorwurf).
  4. Rechnungen strikt netto, mit Leistungsbeschreibung und Objekt-Adresse.
  5. Vor Abgabe der Steuererklärung: 15-%-Berechnung dokumentieren, damit das Finanzamt sie nicht anders auslegt.
Auch Eigenleistungen bleiben steuerlich außen vor – nur der Materialeinkauf ist Werbungskosten. Wer die Wohnung selbst streicht und dafür 3 Wochen Urlaub nimmt, bekommt keinen Arbeitszeit-Abzug.

§ 82b EStDV: Erhaltungsaufwand über 5 Jahre verteilen

§ 82b EStDV erlaubt es, größeren Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig zu verteilen. Sinnvoll, wenn der Aufwand deine gesamten Einkünfte unter den Grundfreibetrag drückt (Verlustverfall) oder wenn du im Folgejahr höhere Einkünfte erwartest.

Beispiel: Bad-Sanierung 20.000 €. Bei Sofortabzug: 20.000 € Werbungskosten im Jahr 1. Bei Verteilung auf 5 Jahre: 4.000 € Werbungskosten pro Jahr. Grenzsteuersatz 35 % → 7.000 € Steuerersparnis bei Sofortabzug, 6.400 € kumuliert bei Verteilung (durch Progression und Verlustnutzung meist mehr).

  1. Nur für Erhaltungsaufwand nach § 21 EStG anwendbar, nicht für Herstellungskosten oder Anschaffungsnahes.
  2. Wahl gilt für jede Maßnahme einzeln – kombinierbar.
  3. Verteilung im ersten Jahr der Zahlung erklären; nachträglicher Wechsel ausgeschlossen.
  4. Bei Verkauf oder Nutzungsänderung wandert der Restbetrag ins Verkaufsjahr.
  5. Verluste sind mit anderen Einkünften verrechenbar (§ 2 Abs. 3 EStG).

Häufige Fragen

Zählen Materialkosten für Eigenleistungen mit?

Ja, die Materialkosten sind wie bei einem Handwerker Werbungskosten und rechnen zur 15-%-Grenze. Die eigene Arbeitszeit dagegen ist steuerlich nicht ansetzbar – auch nicht als kalkulatorischer Stundensatz.

Was, wenn ich schon im ersten Jahr Verluste habe?

Verluste aus Vermietung mindern andere Einkünfte im gleichen Jahr (§ 2 Abs. 3 EStG) und dürfen anschließend als Verlustvortrag mitgenommen werden. Erst wenn dauerhaft Verluste ohne Gewinnerzielungsabsicht drohen, greift die Liebhaberei-Prüfung.

Ist die Küche immer Herstellungsaufwand?

Nein. Eine Einbauküche als Ganzes ist selbständiges Wirtschaftsgut mit eigener AfA über 10 Jahre (BMF-Schreiben 2019). Sie erhöht nicht die Gebäude-AfA, zählt aber zur 15-%-Grenze, weil sie zur Renovierung gehört.

Wie ist es bei einem Erbfall?

Als Erbe hast du keine „Anschaffungskosten" – die 15-%-Regel greift nicht. Renovierungen sind grundsätzlich Erhaltungsaufwand, es sei denn sie erhöhen den Standard wesentlich.

Gilt die Regel auch für Denkmalimmobilien?

Ja, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG kennt keine Ausnahme. Denkmalgeschützte Objekte profitieren aber zusätzlich von § 7i EStG (erhöhte AfA für Baudenkmale) – wichtig ist die vorherige Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde.

Nebenkostenabrechnung in 10 Minuten statt 3 Stunden
Zahlungsmittel erforderlich · 0 € in den ersten 7 Tagen · jederzeit kündbar

Probier es einfach aus.

Wenn dir Rentprime nicht zwei Wochenenden im Jahr spart, kündigst du mit einem Klick.

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, damit unsere Website funktioniert und damit wir verstehen, wie sie genutzt wird. Notwendige Cookies sind immer aktiv. Andere Kategorien aktivierst du nur, wenn du möchtest.