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Ratgeber · 8 min Lesezeit

Wohnfläche im Mietvertrag: ca.-Angabe und 10-Prozent-Regel.

Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der Vertragsangabe ab, ist das ein Mangel — mit Rückwirkung auf Miete, Nebenkosten und Mieterhöhung. Auch ein ca. vor der Zahl schützt nicht.

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Die kurze Antwort

Weicht die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent von der Vertragsangabe nach unten ab, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt und kann bei Mieterhöhung oder Nebenkosten die reale Fläche zugrunde legen (BGH VIII ZR 205/03). Das Wörtchen ca. schützt nicht. Für rechtssicheres Messen gilt die Wohnflächenverordnung (WoFlV): Balkone und Terrassen zu 25 Prozent, Dachschrägen abgestuft.

Warum die 10 %-Grenze so viel ausmacht

Der BGH entschied 2004 (VIII ZR 205/03): Ist die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent kleiner als vereinbart, liegt ein erheblicher Mangel der Mietsache vor. Die Miete kann rückwirkend anteilig gemindert werden — nicht nur ab Feststellung. Bei einer Vertragsangabe von 80 m² und tatsächlich 71 m² beträgt die Abweichung 11,25 % — der Mieter darf die Miete um denselben Prozentsatz mindern.

Die Grenze wirkt in beide Richtungen. Ist die Wohnung 10 %+ größer, kann der Vermieter nicht einfach nachfordern — die Miete wurde für die vereinbarte Fläche vereinbart und bleibt fix. Erst eine Mieterhöhung nach § 558 BGB kann auf die reale Fläche gestützt werden, und das ist ein separater, mit Fristen und Kappungsgrenzen versehener Vorgang.

Das ca. hilft nicht

Viele Muster arbeiten mit Formulierungen wie {LO}ca. 80 m²{LC}. Der BGH hat 2009 (VIII ZR 133/08) klargestellt: Auch mit ca. gilt die 10 %-Grenze. Erst eine echte Ungefährangabe wie {LO}rund 80 m², keine Vereinbarung im Rechtssinn{LC} würde den Maßstab relativieren — aber solche Klauseln sind selten und ihre Wirksamkeit umstritten. Praktisch: Wer eine Zahl in den Vertrag schreibt, wird an der Zahl gemessen.

Richtig messen nach WoFlV

FlächeAnrechnungGrundlage
Räume ≥ 2 m Höhe100 %§ 4 Nr. 1 WoFlV
Räume 1 m bis unter 2 m50 %§ 4 Nr. 2 WoFlV
Räume unter 1 m0 %§ 4 Nr. 2 WoFlV
Balkone/Loggien/Terrassen25 % (bis 50 %, wenn hochwertig)§ 4 Nr. 4 WoFlV
Wintergarten unbeheizt50 %§ 4 Nr. 3 WoFlV
Wintergarten beheizt100 %§ 4 Nr. 3 WoFlV
Keller/Waschküche/Abstellraum außerhalb Wohnung0 %§ 2 Abs. 3 WoFlV
Treppen mit mehr als 3 Stufenabgezogen§ 3 Abs. 3 WoFlV

Rechenbeispiel: 78,3 statt 87 m²

Vertrag: 87 m² für 870 Euro Kaltmiete (10 Euro/m²). Nach Messung ergibt sich eine WoFlV-Fläche von 78,3 m². Abweichung: (87 − 78,3) / 87 = 10,0 % — knapp an der Schwelle. Bei 10,01 % beginnt die Minderungsspirale. Der Mieter kann bei 11 % Abweichung 11 % Miete zurückfordern, also 95,70 Euro/Monat — rückwirkend bis zu drei Jahre (§ 195 BGB), macht knapp 3.500 Euro plus Zinsen. Zusätzlich mindern sich die auf Fläche verteilten Nebenkosten.

Rentprime dokumentiert die vertragliche Fläche pro Einheit und weist sie in der Nebenkostenabrechnung als Verteilerbasis aus — Grundlage für den Aufteilungsschlüssel im Sinne von § 556a BGB.

Auswirkungen auf Mieterhöhung und Nebenkosten

Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB gilt seit BGH VIII ZR 266/14: Immer die tatsächliche Fläche zugrunde legen, unabhängig von der vertraglichen Angabe. Das erschwert Mieterhöhungen bei zu klein vermessenen Wohnungen — der Mietspiegel-Vergleich bezieht sich auf die reale m²-Miete.

Bei Betriebskostenabrechnungen nach § 556a BGB ist die vertraglich vereinbarte Fläche der Schlüssel, solange die Abweichung unter 10 % bleibt. Ab 10 % Abweichung greift die reale Fläche — mit rückwirkender Neuberechnung der letzten drei Jahre.

Vor Vertragsabschluss sicher messen. Ein Fehler von 3 m² klingt harmlos, wächst über 20 Jahre Vermietung aber zu einem fünfstelligen Rückforderungsrisiko.

So gehst du bei Neuvermietung vor

  1. Aufmaß nach WoFlV (nicht nach DIN 277, die zählt anders).
  2. Ergebnis auf ganze m² runden oder mit einer Nachkommastelle angeben — nicht schätzen.
  3. Im Vertrag: Die Wohnfläche beträgt XX,X m². Sie wurde nach WoFlV ermittelt.
  4. Aufmaßdokumentation zum Vertrag: Skizze, Grundriss, Messprotokoll — bei Streit unbezahlbar.
  5. Anpassungsklausel für Modernisierung: Bei Balkonvergrößerung oder Wintergarten-Ausbau ggf. Nachtrag.

Streitfall: was tun, wenn der Mieter neu misst?

Der häufigste Auslöser für einen Wohnflächenstreit ist ein Mietprozess wegen anderer Themen (Nebenkosten, Renovierung). Der Mieter lässt dann die Wohnung neu vermessen und legt ein Aufmaß vor, das plötzlich 7 m² weniger zeigt. Was ist zu tun?

  1. Ruhe bewahren: Ein Sachverständigen-Aufmaß ist noch kein Urteil. Prüfe die Methode (WoFlV oder DIN 277?).
  2. Balkon-Anrechnung prüfen: Bei 25 % kann eine Klage schnell an 5-6 m² scheitern, wenn 50 % gerechtfertigt gewesen wären.
  3. Dachschrägen: Räume unter 2 m Höhe zählen abgestuft — kleinster Rechenfehler kostet einen ganzen m².
  4. Eigenes Gegen-Aufmaß beauftragen — Kosten ca. 200-400 Euro, aber vor Gericht Gold wert.
  5. Bei tatsächlicher Abweichung > 10 %: Mieterhöhung neu kalkulieren, Nebenkosten der letzten 3 Jahre nachrechnen.
Sachverständigen-FehlerAuswirkungGegenstrategie
Balkon zu 25 % gerechnet1-3 m² zu wenigNachweis, dass 50 % angemessen
Dachschräge falsch abgestuft0-2 m² zu wenigNachvermessung mit Laser
Nicht-Wohnraum mitgerechnet0-4 m² zu vielAufmaß-Nachprüfung
Nutzungsart-FehlersituationsabhängigGrundriss-Vergleich mit Bauakte

Häufige Fragen

Gilt die 10 %-Regel auch bei Gewerbe?

Nein. Bei Gewerbemietverträgen legt der BGH die konkrete Vereinbarung strikt aus (BGH XII ZR 254/99). Schon geringe Abweichungen können bei Gewerbe zu Ansprüchen führen — dort ist die Toleranz enger.

Was ist der Unterschied zwischen WoFlV und DIN 277?

WoFlV ist die Verordnung für Wohnraum-Miete und -Verkauf: Balkone zu 25 %, Dachschrägen abgestuft. DIN 277 misst die gesamte Grundfläche (auch Terrassen zu 100 %) und wird vor allem im Bauwesen genutzt. Für Mietverträge ist WoFlV verbindlich.

Kann ich Balkone zu 50 % ansetzen?

Nur ausnahmsweise, wenn Größe, Lage und Beschaffenheit (z. B. hochwertig, gedeckt, südorientiert) es rechtfertigen. In der Praxis: 25 % ist die Regel, 50 % die Ausnahme mit Begründung.

Muss ich einen Grundriss beilegen?

Nicht zwingend, aber empfehlenswert. Bei einer Wohnflächenklage genügt ein Grundriss mit Maßen und WoFlV-Anwendung als Beweismittel — ohne müsstest du das Aufmaß später aufwendig nachvollziehen.

Was gilt bei einer nachträglichen Umbaumaßnahme?

Ändert sich die Fläche (z. B. Balkon-Anbau, Dachausbau), musst du das per Nachtrag im Mietvertrag festhalten. Ohne Nachtrag bleibt die alte Fläche vertragsmaßstäblich — auch wenn tatsächlich mehr Raum vorhanden ist.

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