Gebäudereinigung umlegen — Treppenhaus, Flure und die Kehrwochen-Frage.
Die Reinigung der Gemeinschaftsflächen ist umlagefähig — außer die Mieter putzen laut Vertrag selbst. Was §2 Nr. 9 BetrKV abdeckt, welche Sonderreinigungen draußen bleiben und wie du sauber verteilst.
Ist die Gebäudereinigung umlagefähig?
Ja — §2 Nr. 9 BetrKV nennt die Kosten der Gebäudereinigung: die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküche und Fahrkorb des Aufzugs. Ob eine Reinigungsfirma kommt, ein Minijobber putzt oder du selbst — die Kosten sind umlagefähig, sofern der Mietvertrag die Betriebskostenumlage vereinbart.
Auch die regelmäßige Reinigung der Fenster in Gemeinschaftsflächen und der Hauseingangstür gehört dazu — es geht um die laufende Sauberhaltung des Gebäudes.
Kehrwoche: Wenn die Mieter selbst putzen
Ist im Mietvertrag oder der wirksam einbezogenen Hausordnung vereinbart, dass die Mieter das Treppenhaus selbst reinigen (die klassische Kehrwoche), fallen keine Kosten an — und es gibt nichts umzulegen. Wichtig: Du darfst nicht einseitig von Kehrwoche auf eine bezahlte Reinigungsfirma umstellen und die Kosten umlegen; das ändert die vertragliche Lastenverteilung und braucht die Zustimmung der Mieter.
Mischformen sind heikel: Putzen einige Mieter selbst und zahlst du für andere Stockwerke eine Firma, muss die Umlage das abbilden — sonst zahlen die Selbstputzer doppelt.
Eigenleistung und Hausmeister
Reinigst du selbst, darfst du nach §1 Abs. 1 BetrKV den Betrag ansetzen, den eine Firma für die gleichwertige Leistung verlangen würde — ohne Umsatzsteuer und mit dokumentierten Einsätzen. Übernimmt der Hausmeister die Reinigung, steckt sie in der Hauswart-Position (§2 Nr. 14 BetrKV) und darf nicht zusätzlich als Gebäudereinigung auftauchen.
Sonderreinigungen: Was nicht umlagefähig ist
Nicht umlagefähig sind einmalige und anlassbezogene Reinigungen: die Bauendreinigung nach Sanierung oder Modernisierung, die Beseitigung eines einzelnen Graffiti-Schadens (Instandsetzung), die Grundreinigung nach einem Wasserschaden oder die Tatortreinigung. Der Maßstab: Umlagefähig ist nur, was laufend und wiederkehrend anfällt.
Eine regelmäßig wiederkehrende Intensivreinigung — etwa die jährliche Grundreinigung des Treppenhauses — ist dagegen als Teil der laufenden Gebäudereinigung vertretbar, wenn sie planmäßig stattfindet.
Verteilerschlüssel und Wirtschaftlichkeit
Verteilt wird ohne abweichende Vereinbarung nach Wohnfläche (§556a Abs. 1 BGB) — auch der Erdgeschoss-Mieter zahlt die Treppenhausreinigung mit, das entspricht ständiger Rechtsprechung. Beim Preis gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Reinigungsintervalle und Stundensätze müssen sich im ortsüblichen Rahmen bewegen; eine tägliche Luxusreinigung im Sechsparteienhaus ist angreifbar.
Typische Fehler bei der Reinigungs-Umlage
- Reinigung umgelegt, obwohl die Mieter laut Vertrag selbst putzen
- Einseitig von Kehrwoche auf Reinigungsfirma umgestellt und abgerechnet
- Bauendreinigung oder Wasserschaden-Reinigung als Betriebskosten deklariert
- Hausmeister-Reinigung doppelt angesetzt (Nr. 9 und Nr. 14)
- Eigenleistung mit Umsatzsteuer oder ohne Dokumentation abgerechnet
So rechnest du die Gebäudereinigung mit Rentprime ab
In Rentprime legst du die Reinigungsrechnungen als Belege ab — die Beleg-KI liest Betrag und Zeitraum aus, die Kostenart „Gebäudereinigung" verteilt nach Wohnfläche und weist Lohnanteile als haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG aus. So können deine Mieter die Position sogar steuerlich nutzen. Ab 15,90 € im Monat.
Häufige Fragen
Ist die Treppenhausreinigung umlagefähig?
Ja, nach §2 Nr. 9 BetrKV — sofern der Mietvertrag die Betriebskostenumlage vereinbart und die Mieter nicht vertraglich selbst zur Reinigung verpflichtet sind (Kehrwoche).
Darf ich von Kehrwoche auf eine Reinigungsfirma umstellen?
Nicht einseitig. Die vereinbarte Selbstreinigung ist Teil des Mietvertrags — für die Umstellung mit Kostenumlage brauchst du die Zustimmung der Mieter.
Sind einmalige Sonderreinigungen umlagefähig?
Nein. Bauendreinigung, Graffiti-Beseitigung oder die Reinigung nach einem Wasserschaden sind einmalig bzw. Instandsetzung und bleiben beim Vermieter.
Zahlt der Erdgeschoss-Mieter die Treppenreinigung mit?
Ja. Wie beim Aufzug gilt: Die Gemeinschaftsflächen dienen dem ganzen Haus, verteilt wird nach dem vereinbarten Schlüssel — in der Regel Wohnfläche.