Abmahnung des Mieters: die Vorstufe zur Kündigung — richtig eingesetzt.
Lärm, unerlaubte Untervermietung, vertragswidriger Gebrauch: Vor einer Kündigung wegen Pflichtverletzung verlangt §543 Abs. 3 BGB fast immer eine Abmahnung. So formulierst du sie so, dass sie vor Gericht trägt.
Wozu die Abmahnung da ist
Die Abmahnung ist die gelbe Karte des Mietrechts: Sie benennt eine konkrete Pflichtverletzung, fordert zur Änderung auf und kündigt Konsequenzen an. Rechtlich ist sie vor allem eines — Kündigungsvoraussetzung: Eine fristlose Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag ist nach §543 Abs. 3 BGB grundsätzlich erst zulässig, wenn eine Abmahnung (oder eine Frist zur Abhilfe) erfolglos geblieben ist. Auch für die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung nach §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB stärkt eine vorherige Abmahnung deine Position erheblich.
Wann du abmahnen musst — und wann nicht
Abmahnpflichtig sind die klassischen Dauerverstöße: wiederholte Ruhestörung, unerlaubte Untervermietung, nicht genehmigte Tierhaltung, vertragswidrige Nutzung, Vernachlässigung der Wohnung. Entbehrlich ist die Abmahnung nach §543 Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist — etwa bei Tätlichkeiten oder schweren Beleidigungen — und generell beim Zahlungsverzug nach §543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Form: Textform reicht — Beweisbarkeit entscheidet
Das Gesetz schreibt für die Abmahnung keine Form vor; theoretisch genügt sogar eine mündliche Erklärung. Praktisch zählt allein, was du später beweisen kannst: Schicke die Abmahnung schriftlich, unterschrieben, per Einwurf-Einschreiben oder Boten mit Zustellprotokoll. Adressiere sie an alle Mieter des Vertrags — eine Abmahnung nur an einen von zwei Mietern kann bei der späteren Kündigung zum Problem werden.
Vom klassischen Übergabe-Einschreiben ist übrigens abzuraten: Trifft der Postbote niemanden an und holt der Mieter das Schreiben nicht ab, gilt es als nicht zugegangen — deine Abmahnung läuft ins Leere. Einwurf-Einschreiben oder der persönliche Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf protokolliert, sind die sicheren Wege.
Inhalt: konkret oder wertlos
Der häufigste Fehler sind Pauschal-Abmahnungen („Wir bitten um Einhaltung der Hausordnung"). Vor Gericht trägt nur, was konkret ist. In eine wirksame Abmahnung gehören:
- Der genaue Sachverhalt: Was ist wann passiert? Datum, Uhrzeit, Ort, bei Lärm die betroffenen Nachbarn als mögliche Zeugen
- Die verletzte Pflicht: welche Vertragsklausel oder gesetzliche Pflicht betroffen ist
- Die klare Aufforderung: welches Verhalten künftig zu unterlassen oder welche Handlung vorzunehmen ist — bei Handlungspflichten mit angemessener Frist
- Die Konsequenz-Androhung: dass im Wiederholungsfall die (fristlose) Kündigung erklärt wird
Vermeide Übertreibungen und Beleidigungen — eine sachliche Abmahnung wirkt vor Gericht stärker als ein wütender Rundumschlag. Und mahne zeitnah ab: Wer Monate wartet, signalisiert, dass ihn der Verstoß nicht ernsthaft stört.
Wirkung: was die Abmahnung auslöst — und was nicht
Die Abmahnung selbst hat keine unmittelbare Rechtsfolge — sie beendet nichts und verpflichtet zu nichts Neuem. Ihre Wirkung entfaltet sie erst im Wiederholungsfall: Setzt der Mieter das abgemahnte Verhalten fort, ist der Weg zur Kündigung frei. Wichtig ist die Kerngleichheit: Die spätere Kündigung muss auf denselben Pflichtenverstoß gestützt sein wie die Abmahnung — eine Lärm-Abmahnung trägt keine Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung.
Der Mieter kann übrigens nicht auf „Rücknahme" einer Abmahnung klagen — nach ständiger Rechtsprechung fehlt dafür das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Abmahnung allein noch keine Rechtsposition verschlechtert. Er kann sich erst gegen die spätere Kündigung verteidigen; unberechtigte Abmahnungen entfalten dann schlicht keine Wirkung.
Wie viele Abmahnungen braucht es?
Die verbreitete Vorstellung „drei Abmahnungen, dann Kündigung" steht in keinem Gesetz. Es gilt: eine einschlägige, konkrete Abmahnung genügt — entscheidend ist, dass der Mieter danach erneut kerngleich verstößt und der Verstoß insgesamt das Gewicht für eine Kündigung erreicht. Umgekehrt kann inflationäres Abmahnen bei Bagatellen deine Position schwächen. Wäge also ab: Bagatelle klärend ansprechen, echte Pflichtverletzung förmlich abmahnen.
Typische Abmahnungsgründe aus der Vermieterpraxis
Damit du ein Gefühl bekommst, was abmahnwürdig ist — die Klassiker aus dem Alltag privater Vermieter:
- Wiederholte Ruhestörung: Partys, laute Musik, Dauerlärm zu Nachtzeiten — mit Lärmprotokoll der Nachbarn
- Unerlaubte Untervermietung oder dauerhafte Aufnahme Dritter ohne Erlaubnis, auch Kurzzeitvermietung über Portale
- Nicht genehmigte Tierhaltung, wenn der Vertrag einen Erlaubnisvorbehalt enthält
- Vertragswidrige Nutzung: Gewerbe mit Publikumsverkehr in der Wohnung, Nutzung als Lager
- Vernachlässigung der Wohnung: unterlassenes Heizen und Lüften trotz Schimmelgefahr, Vermüllung
- Zweckwidrige Nutzung von Gemeinschaftsflächen, zugestellte Fluchtwege trotz Aufforderung
- Beleidigungen oder Störung des Hausfriedens gegenüber Nachbarn oder Hausverwaltung
Nicht abmahnwürdig sind dagegen Bagatellen wie einmaliges Feiern bis in den Abend, Kinderlärm im üblichen Rahmen oder Besuch, der ein paar Wochen bleibt. Wer hier förmlich abmahnt, produziert Papier ohne rechtlichen Wert — und vergiftet das Mietverhältnis unnötig.
Abmahnungen dokumentieren und wiederfinden
Wenn es Jahre später zur Kündigung kommt, musst du die Abmahnung samt Zugangsnachweis und den dokumentierten Wiederholungsfall vorlegen können. In Rentprime legst du Abmahnungen, Beschwerdeprotokolle und den Schriftverkehr direkt am Mietverhältnis ab; über das Mieterportal zugestellte Schreiben sind mit Zustell-Dokumentation versehen — so ist die Beweiskette geschlossen, ohne dass du Ordner wälzen musst.
Häufige Fragen
Muss ich den Mieter vor jeder Kündigung abmahnen?
Vor einer fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzung grundsätzlich ja (§543 Abs. 3 BGB). Entbehrlich ist die Abmahnung bei Zahlungsverzug, wenn sie offensichtlich erfolglos wäre oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.
Welche Form muss eine Abmahnung haben?
Gesetzlich keine — auch mündlich wäre sie wirksam. Aus Beweisgründen solltest du immer schriftlich abmahnen und den Zugang nachweisbar machen, etwa per Einwurf-Einschreiben oder Boten.
Wie viele Abmahnungen sind vor der Kündigung nötig?
Eine konkrete, einschlägige Abmahnung reicht. Die Drei-Abmahnungen-Regel ist ein Mythos — entscheidend ist der kerngleiche Wiederholungsfall und das Gewicht des Verstoßes.
Kann sich der Mieter gegen eine Abmahnung wehren?
Eine Klage auf Rücknahme der Abmahnung ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, weil die Abmahnung allein keine Rechtsfolgen hat. Der Mieter kann ihr widersprechen und sich später gegen eine darauf gestützte Kündigung verteidigen.